Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen,
hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer Amsterdam am 15.12.2003

Diese Bedingungen gelten für alle von uns zu schließenden Verträge und abgegebenen Angebote, dies unter Ausschluss der Bedingungen von Käufern, die sie auf ihrem Briefpapier, ihren Bestell- und Lieferformularen, Rechnungen usw. gestellt und/oder hinterlegt haben. Abweichungen von diesen Bedingungen bei einzelnen Transaktionen sind nur möglich, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

  1. Unsere Angebote sind immer unverbindlich. Alle Aufträge gelten nur dann als zustande gekommen, wenn diese schriftlich von uns bestätigt worden sind.
  2. Dem angegebenen Preis liegt unserer gegenwärtiger Einkaufspreis und der aktuelle Kurs des Euro gegenüber der jeweiligen ausländischen Währung zugrunde sowie die sodann geltenden Steuern und/oder Einfuhrzölle, Frachttarife usw. Bei änderungen einer dieser Faktoren behalten wir uns das Recht vor, unseren Preis entsprechend anzugleichen, was uns frei steht, bis die Bezahlung unserer Rechnung eingegangen ist. In Bezug auf etwaige Kursrisiken können wir uns bei Bedarf langfristig auf Rechnung des Käufers absichern.
  3. Die Lieferfrist beginnt am Tag unserer definitiven Auftragsbestätigung. Die angegebenen Lieferzeiten gelten nur annähernd. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, übernehmen wir in Bezug auf die Lieferzeit keinerlei Garantien und räumt eine nicht fristgemäße Lieferung dem Käufer weder das Recht ein, den Vertrag aufzulösen, noch die Annahme bzw. Bezahlung der Sachen zu verweigern oder irgendeinen Schadenersatz zu verlangen. Bei unvorhergesehenen Umstände, ungeachtet dessen, ob diese bei uns oder bei unserem Lieferanten eintreten, haben wir das Recht, den geschlossenen Vertrag mittels Einschreiben aufzulösen, ohne zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet zu sein, all das unbeschadet der Verpflichtung des Käufers, bereits von uns gelieferte Sachen zu bezahlen.
  4. Die Wahl des Transportmittels ist auch bei Lieferungen, die nicht frachtfrei sind, uns überlassen, es sei denn, dieses wurde vom Käufer bei Erteilung des Auftrags ausdrücklich vorgeschrieben; in dem Fall gehen die sich hieraus ergebenden zusätzlichen Kosten auf Rechnung des Käufers.
  5. Für Aufträge, die von uns auf die vom Käufer in seinem Auftrag - mittels Zeichnungen oder Beschreibungen oder aber anderweitig - angegebene Weise ausgeführt und geliefert werden, wird jegliche Haftung unsererseits in Bezug auf Verstöée gegen Patent-, Marken- oder andere Rechte Dritter ausgeschlossen.
  6. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, bleiben alle Modelle und/oder Werkzeuge, die eigens für einen Auftrag angefertigt wurden, das Eigentum der KBI Metals B.V., auch wenn diese vom Käufer vollständig oder teilweise bezahlt worden sind.
  7. Sofern nicht anders vereinbart, müssen alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jegliche Berufung auf Nachlass, Verrechnung oder Kompensation beglichen werden. Wenn der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt, so befindet er sich durch den bloéen Ablauf dieser Frist, ohne dass eine nähere Inverzugsetzung oder Mahnung erforderlich ist, in Verzug und schuldet er Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zuzüglich 2% monatlich von dem Zeitpunkt an, da er sich in Verzug befindet, wobei ein angebrochener Monat als ganzer Monat gilt. Bei nicht fristgemäßer Bezahlung haben wir das Recht, unter Hinzuziehung Dritter Maßnahmen zur Beitreibung zu veranlassen. Sämtliche gerichtlichen wie auch außergerichtlichen Kosten der Beitreibung, darunter die vollumfänglichen Kosten für - von wem auch immer gewährten - juristischen Beistand, gehen auf Rechnung des Käufers. Als Vergütung in Bezug auf außergerichtliche Kosten werden jeweils in jedem Fall und ohne irgendeinen näheren Nachweis 15% der geschuldeten Hauptsumme in Rechnung gestellt beziehungsweise ist dieser Prozentsatz seitens des Käufers fällig. Unsere Lieferpflicht setzt die absolute Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Wenn keine zufriedenstellenden Informationen verschafft werden, haben wir außer den gesetzlichen Rechten das Recht, für noch nicht ausgeführte Lieferungen von laufenden Bestellungen eine Vorauszahlung zu verlangen oder uns nach unserem Ermessen passende Sicherheiten zu verschaffen. Abgesehen davon sind wir im Falle der unerwarteten Nichterfüllung der Verpflichtungen seitens des Käufers jederzeit berechtigt, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, die Transaktion ohne das Erfordernis richterlichen Einschreitens für aufgelöst zu erklären, dies unbeschadet unserer Ansprüche auf Schadenersatz, wobei wir sodann ferner berechtigt sind, auch alle anderen Transaktionen, soweit sie noch nicht ausgeführt sind, zu annullieren bzw. aufzuschieben.
  8. Für geliefertes Material, dass sich auf Grund von Material- oder Formfehlern oder wegen Nichteignung des gelieferten Materials für den uns gegenüber angegebenen Zweck als untauglich erweist, was vorher von uns schriftlich anerkannt worden sein muss, übernehmen wir dahingehend die Garantie, statt dessen kostenfrei neues Material gemäß der ursprünglichen Bestellung zu liefern oder dieses gegen Erstattung des berechneten Preises zurückzunehmen. Das untaugliche Material muss zurückgegeben werden. Ansprüche auf Schadenersatz in Bezug auf Arbeitskosten, Zeitverlust, Gewinnausfall oder ähnliches können von uns nicht anerkannt werden. Für die Berechnung des Materials ist die gegenüber unseren Fabriken oder in unserem Lager festgelegte Anzahl bzw. das entsprechende Gewicht maßgeblich. Falls es nicht möglich ist, im Voraus ein korrektes Gewicht oder eine korrekte Anzahl genau festzulegen, sind handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Mengen oder Gewichte zulässig. Reklamationen können nur bearbeitet werden, wenn diese innerhalb von 14 Tagen schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Für Schäden, welche der Käufer oder Dritte infolge eines Mangels an dem Gelieferten erleiden, schließen wir jegliche Haftung aus.
  9. Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer und seine Konzerngesellschaften zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumsbewerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hierdurch erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, denen Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen Lieferanten unter Ausschluss eines Miteigentumserwerb des Abnehmers- Miteigentum and der neuen Sache, wobei unser Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesammtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren. Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderung aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwürtigen und künftigen Warenlieferungen mit sammtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab.
    Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiliges Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten.
    Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung an uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen.
    Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
    Scheck/Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Abnehmer als Erfüllung. Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltrechten gilt ausschließlich deutsches Recht
  10. Etwaige Streitigkeiten, die unverhofft zwischen uns und dem Käufer entstehen, werden ausschließlich und soweit gesetzlich zulässig beim zuständigen Richter in Amsterdam anhängig gemacht, was so zu verstehen ist, dass wir uns das Recht vorbehalten, uns an den Richter zu wenden, der laut Gesetz für die Bereinigung der Streitigkeit zuständig ist. Unsere Beziehungen mit dem Käufer unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
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